P-Konto und P-Konto-Bescheinigung


Das P-Konto als neue Möglichkeit für Schuldner, ihr Bankkonto vor den Zugriffen penetranter Gläubiger zu schützen.

Die Zeiten sind nicht gar nicht so lange her, dass man den Vollstreckungszugriffen hartnäckiger Gläubiger gnadenlos ausgesetzt war. Auch wenn man als Schuldner vor der Gesetzesreform ein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze hatte, war man nicht davor gefeit, nach einer Pfändung des Bankkontos sein gesamtes Kontoguthaben an den Gläubiger zu verlieren.

In der  Schuldnerberatung behalf man sich damals mit einem Schutzantrag nach § 850 k alte Fassung. Der Schuldner musste sofort reagieren und sich alleine oder mit seinem Schuldnerberater an das zuständige Vollstreckungsgericht, nach der Verfahrenseröffnung das zuständige Insolvenzgericht wenden. Hier war ein mühseliger Schutzantrag zu stellen, über den ein Rechtspfleger nach einer längeren Anhörung des Gläubigers letztendlich willkürlich entscheiden konnte. Lag dann endlich eine Entscheidung vor, so war das Geld in den allermeisten Fällen bereits an den pfändenden Gläubiger überwiesen worden.

Ein weiterer, den betroffenen Schuldner in große Schwierigkeiten bringender Nachteil war, dass die Bank bei einer Kontopfändung sofort das Konto kündigte. Der Schuldner verlor somit die Möglichkeit, am Zahlungsverkehr teilnehmen zu können und hatte große Schwierigkeiten beim Vornehmen der Zahlungen des täglichen Lebensbedarfs.

Der Gesetzgeber hat den Handlungsbedarf gesehen und entsprechend reagiert. Seit dem 1. Juli 2010 gibt es das sogenannte Pfändungsschutzkonto, (abgekürzt „P-Konto“).  Die Neuheit bestand darin, dass jeder Schuldner ab sofort sein Konto in ein solches geschütztes Konto umwandeln konnte, mit der Folge, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto bis zu einer gewissen Höhe dem Zugriff der Gläubiger entzogen war. Sichergestellt war also, dass Personen mit Zahlungsschwierigkeiten in jedem Fall ihren notwenigen Lebensunterhalt bestreiten und den Zahlungsverkehr über das P-Konto abwickeln konnten.

Seit dieser Reform sind alle inländischen Banken verpflichtet, ein solches P-Konto auf Antrag einzurichten. Ist eine Pfändung auf einem „normalen“ Girokonto eingegangen, so hat der Schuldner bzw. dessen Schuldnerberater vier Wochen Zeit, dass Konto in ein sog. P-Konto umwandeln zu lassen. Versäumt er diese Frist, ist eine Umwandlung nicht mehr möglich und das gepfändete Guthaben wird an den Gläubiger ausbezahlt.

Wurde ein solches Konto erfolgreich eröffnet, so erhält der Schuldner seit dem 1. Juli 2017  automatisch bei einer Pfändung einen Freibetrag von 1.133,80 €, ohne Weiteres unternehmen zu müssen.  Der unpfändbare Sockelbetrag unterliegt auch nicht der Verrechnungsmöglichkeit des betreffenden Kreditinstituts. Nur die anfallenden Kontogebühren darf das Kreditinstitut mit dem unpfändbaren Guthaben verrechnen.

 

Vorsicht ist geboten: Die Banken sind nur verpflichtet, ein Bestandkonto auf entsprechenden Antrag des Schuldners oder der Schuldnerberatung in ein P-Konto umzuwandeln.  Es besteht kein Anspruch auf Neueröffnung eines Kontos als P-Konto.


P-Konto, Erhöhung des Sockelbetrags und unterhaltsberechtigte Personen


Der oben genannte Betrag ist der Grundfreibetrag, den jeder Inhaber eines P-Kontos ohne Weiteres kraft Gesetztes zur Verfügung hat. Bestehen nun allerdings weitere Unterhaltsverpflichtungen oder bezieht der bedürftige Schuldner Sozialleistungen oder Kindergeld, so muss er umgehend tätig werden, um den erhöhten Freibetrag zu bekommen. Er hat sich von einer bestimmten Stelle eine Bescheinigung erstellen zu lassen,  die die höhere Summe bestätigt.

Eine solche Stelle ist gemäß § 850 k Abs. I Satz 2

• der Arbeitgeber des Schuldners
• die Familienkasse
• der Sozialleistungsträger (Bundesagentur für Arbeit)
• oder eine geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 (Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, Schuldnerberatungsstelle, Schuldnerberater)

Erst nach Vorlage einer solchen Bescheinigung ist Bank berechtigt und verpflichtet, an den Inhaber der Bescheinigung einen erhöhten Freibetrag auszubezahlen.

Da die Banken ihre Haftung möglichst begrenzen und minimieren möchten, verlangen die meisten von ihnen, dass die Bedürftigen ca einmal im halben Jahr eine aktuelle Bescheinigung vorlegen.


Unsere Leistungen umfassen als Schuldnerberatungsstelle:

• umfassende Beratung zum P-Konto
• Einrichtung/Beantragung eines P-Kontos für Sie als Schuldner
• Abwehr von gleichzeitig laufenden Kontopfändungen
• Erstellen einer entsprechenden P-Konto Bescheinigung mit Ausweisung eines höheren Freibetrages
• auf Wunsch Überwachung der korrekt abgerechneten Freibeträge

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