Insolvenzstrafrecht, Insolvenzverschleppung, Haftung als Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Bei den Kapitalgesellschaften ist es vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die sich im Geschäftsleben großer Beliebtheit erfreut. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Mit diesem Konstrukt ist es ohne große Schwierigkeiten möglich, die private Haftung auszuschließen. Sollte man irgendwann einmal belangt und zur Zahlung einer höheren Summe verpflichtet werden, so haftet im Zweifelsfall lediglich das Gesellschaftsvermögen. Das private Vermögen bleibt verschont, während bei der Inanspruchnahme eines Einzelunternehmers der Inhaber im Zweifel seine gesamte persönliche Habe verliert.

Zunehmende Bedeutung gewannen wegen der geringen Stammeinlage in den letzten Jahren die sogenannte Unternehmensgesellschaft (UG). Diese eröffnete auch weniger gut situierten Firmengründern den Weg in die Selbständigkeit, da man lediglich ein Startkapital von einem Euro benötigt, um die Gesellschaft beim Handelsregister anmelden und am Markt teilnehmen zu können.

Neben dem allen bekannten Haftungsprivileg gibt es aber auch eine ganze Reihe von Nachteilen.
Die wichtigsten dabei sollen nachstehend kurz erörtert werden:



Mangelnde Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Wegen der nur beschränkten Haftung der Gesellschaft und des oft nur geringen Stammkapitals wird kaum ein Geschäftspartner Geschäfte mit dem Unternehmen abschließen, ohne sich zugleich weitere Sicherheiten einräumen zu lassen. Wird zur Abwicklung der Geschäfte Liquidität durch Kontokorrent oder eine Finanzierung durch einen weiteren Kredit benötigt, so ist es unabdingbar, dass sich der/die Gesellschafter mit dem privaten Vermögen verbürgen.


Bilanzierungsflicht

Für den Inhaber einer Kapitalgesellschaft fallen regelmäßig hohe Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an, da jedes Jahr eine aufwendige Bilanz erstellt werden muss, die zu veröffentlichen ist. Nicht zuletzt aus diesem Grund raten viele Steuerberater, bei Gründung einer Gesellschaft die Rechtsform der GmbH zu wählen.
Die verspätete Abgabe der Bilanzen ist nach § 283 b StGB eine strafbare Handlung.  Die Nichtveröffentlichung stellt nach § 355 HGB eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem hohen Bußgeld geahndet.

 

Haftung nach § 64 GmbHG (Insolvenzverschleppung)

Wegen der beschränkten Haftung auf das Gesellschaftsvermögen wird dieses durch das Gesetz besonders geschützt. Gerät eine GmbH nämlich in eine Krise, ist der Geschäftsführer zum sofortigen Handeln verpflichtet. Er hat nach dem Gesetz nur drei Wochen Zeit, einen Ausweg aus der Krise zu finden. Gelingt ihm dies nicht, ist er verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag für die GmbH zu stellen. Man ist also als Geschäftsführer zur regelmäßigen Überprüfung der wirtschaftlichen Situation verpflichtet, vermeintliche Forderungen sind im Wert zu berichtigen, laufende Kontokorrentforderungen im Auge zu behalten. Wird beispielsweise ein Hauptauftraggeber insolvent, so kann dies schnell eine Überschuldung der Gesellschaft nach sich ziehen, was wieder einen Insolvenzgrund bedeutet.
Die wenigsten Geschäftsführer kommen dieser Überwachungspflicht nach und versuchen eher, das Unternehmen auf Biegen und Brechen am Markt zu halten. Sie investieren viel eigenes Geld in die angeschlagene Gesellschaft und gestehen sich nur sehr selten ein, dass ohne tiefgreifende Änderungen und Umstrukturierungen ein Überleben auf Dauer nicht möglich ist. Kommt es dann irgendwann doch zum Insolvenzverfahren, werden Geschäftsführer, aber auch Gesellschafter regelmäßig vom Insolvenzverwalter zur Kasse gebeten. Nach § 64 GmbHG haftet nämlich der Geschäftsführer für alle Zahlungen, die er in der Krise der Gesellschaft noch veranlasst – und zwar mit seinem Privatvermögen. Dauert die Krise schon einige Zeit, kann das für den Geschäftsführer auch privat den Ruin bedeuten.


Insolvenzstraftaten, §§ 283 ff. StGB

Nach der MiZI (Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen) wird jedes Gutachten eines Sachverständigen über das Vermögen einer Kaptalgesellschaft automatisch der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Diese überprüft den Sachverhalt auf einschlägige Verstöße gegen das Insolvenzstrafrecht. Man kann also als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, neben einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme auch noch Post von der Staatsanwaltschaft zu bekommen. Die Normen der §§ 283 StGB gelten zwar nicht ausschließlich für Kapitalgesellschaften, dennoch werden diese im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung des § 64 GmbHG immer in die Prüfung miteinbezogen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass in einem Strafprozess wegen Insolvenzverschleppung die weiteren Delikte der §§ 283 ff. StGB mitangeklagt werden



Um diese Unannehmlichkeiten zu umgehen, ist es wichtig, sich frühzeitig an einen erfahrenen Experten zu wenden, mit dem man die richtigen weiteren Schritte geht. Als Rechtsanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Insolvenzrecht finden Sie in Rechtsanwalt Timo Plessow jemanden, der über jahrelange Praxiserfahrung verfügt und der zusammen mit Ihnen schnell und sicher die weiteren Schritte einleitet. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Reinhard Kotz ist ebenfalls seit über zehn Jahren auf das Insolvenzstrafrecht spezialisiert. Werden Sie vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen oder haben Sie eine Aufforderung von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bekommen, sich zu einem Vorwurf zu äußern, nehmen Sie in jedem Fall vorab Kontakt mit uns auf.

 

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