Vorbereitung von Insolvenzanträgen


Unter Insolvenzverfahren versteht man das staatliche Entschuldungsverfahren, das in der Insolvenzordnung (InsO) und deren Nebengesetzen geregelt ist. Im Gegensatz zur bis ins Jahr 1999 gültigen Konkursordnung und der Vergleichsordnung ermöglicht das neue Recht für natürliche Personen eine Restschuldbefreiung. In Umsetzung einer Europäischen Richtlinie läuft das Insolvenzverfahren bis zur endgültigen Entschuldung statt ehemals sechs nur noch drei Jahre.

Es gibt zwei Arten von Insolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren betrifft Firmen, Gesellschaften und natürliche Personen, die derzeitig selbständig sind oder ehemals selbständig waren und deren Gläubigerzahl unter 20 beträgt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren, landläufig eher als Privatinsolvenzverfahren bekannt, kommt immer in Betracht bei natürlichen Personen, die nicht selbständig sind oder einmal selbständig waren und deren Gläubigerzahl jedoch unter 20 liegt. Typische Gruppen sind neben Angestellten, Rentner, Arbeitslose, Auszubildende und Studenten. Beachten sollte man ebenso, dass bereits dann ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten ist, wenn eine nebenberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, auch wenn diese neben dem hauptberuflichen Anstellungsverhältnis weit in den Hintergrund tritt.

Die beiden Verfahren laufen nahezu gleich ab und unterscheiden sich nur in wenigen Punkten. Gravierendster Unterschied ist, dass bei Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch zu erfolgen hat, bevor das Insolvenzverfahren überhaupt eingeleitet und beantragt werden kann. Das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches, das nur von wenigen dafür zugelassenen Stellen bestätigt werden kann, ist mithin also Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Insolvenzantrag.  Beide Verfahren haben gemeinsam, dass der jeweilige Antrag nebst den beizufügenden Unterlagen minutiös und gründlich vorbereitet sein muss und von einem Laien ohne entsprechendes Hintergrundwissen nicht  erstellt werden kann. Ein solcher Insolvenzantrag sollte demnach nicht mit einem Antrag auf Wohngeld oder Sozialhilfe verglichen werden, den man zwischen Tür und Angel, kurz vor dem Feierabend des Behördenmitarbeiters „runterratzt“. Angesichts der weitreichenden Folgen bzw. Sanktionen eines nicht korrekt vorbereiteten Antrags (Insolvenzdelikte, Versagung der Restschuldbefreiung, Abweisung von unzulässigen Anträgen) sollte daher in die Vorbereitung etwas mehr an Zeit und nicht zuletzt auch Geld investiert werden. Unbedingt sollten Sie die Hilfe eines versierten Spezialisten in Anspruch nehmen, der Fallstricke und Hürden kennt. Zeitlicher und finanzieller Aufwand, der sich in jedem Fall lohnt!

 

Wenn Sie sich nach unserer ausführlichen Beratung für einen Insolvenzantrag entschieden haben und eine andere Art der Entschuldung für Sie ausscheidet, stellen wir zusammen mit Ihnen kurzfristig die entsprechenden Antragsunterlagen zusammen. Wir besprechen den gesamten Ablauf des Insolvenzverfahrens, gehen Schritt für Schritt die einzelnen Verfahrensabschnitte durch. Im Fall eines Privatinsolvenzverfahrens führen wir für Sie den obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuch durch.  Schließlich füllen wir mit Ihnen ohne jedweden Zeitdruck das umfangreiche Antragsformular aus, senden die gesamten Antragsunterlagen an das zuständige Insolvenzgericht und vertreten Sie bis zur Insolvenzeröffnung. Wir stellen sicher, dass das Verfahren reibungslos eröffnet werden kann, beantworten eventuelle Anfragen des Gerichts und sind Ihnen nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses bei der Kontaktaufnahme mit dem bestellten Insolvenzverwalter behilflich. Sollten Sie während dieser Zeit Fragen haben, werden wir Ihnen diese umgehend und zeitnah beantworten.

Auf Wunsch vertreten wir Sie während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens.

Lassen Sie keine Zeit verstreichen und rufen Sie uns an!

 

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