Sanierung durch Eigenverwaltung nach dem ESUG (Schutzschirmverfahren)


Der Schuldner kann gut vorbereitet mit eigener Kraft die Krise seines Unternehmens ohne Insolvenzverfahren beseitigen

Nach einer Umfrage sind über 30 % der deutschen Unternehmen „latent überschuldet“. Konkret heißt dies, dass die betroffenen Firmen eigentlich alle dringend eine kompetente Beratung in Anspruch nehmen müssten, dieses aber meistens aus Angst vor dem drohenden Szenario der Insolvenz oder der Zerschlagung nicht tun. Stattdessen versuchen die verzweifelten Unternehmer, dem angeschlagenen Betrieb durch verschiedenste Maßnahmen Kapital zuzuführen, bestehende Darlehen umzuschulden oder vereinbaren Stillhalteabkommen. Dass sie sich damit immer mehr verschulden, wird erst dann bewusst, wenn die Zahlungsunfähigkeit definitiv eingetreten ist, Kredite gekündigt und Stundungsabreden aufgehoben wurden. Im nächsten Schritt werden dann Bürgschaften gezogen und private Sicherheiten verwertet, die die Unternehmensinhaber den Kreditgebern als Gegenleistung für die Geldmittel gestellt haben. In diesen Fällen ist es zu spät und es bleibt meistens nur noch der Weg in das Regelinsolvenzverfahren.

Das Bild der Unternehmenskrise wird geprägt durch eben dieses Regelinsolvenzverfahren, geleitet vom Insolvenzverwalter, meistens ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, der sofort nach der Verfahrenseröffnung das Ruder übernimmt, den Schuldner und seine Berater entmündigt und mit der totgesagten Firma willkürlich macht, was er möchte. Der insolvente Unternehmer hat keine Handhabe mehr, gegen die Machenschaften des Insolvenzverwalters vorzugehen und muss oftmals zusehen, wie sein Lebenswerk zerschlagen wird. Die Unternehmensfortführung und Unternehmenssanierung, wie sie eigentlich von der Insolvenzordnung als primäres Ziel angestrebt wird, gerät mehr und mehr in den Hintergrund. Die Insolvenzverwalterkanzleien sind angesichts des derzeitigen Wirtschaftsbooms und dem zunehmenden Rückgang der Verfahrenszahlen auf schnelles Geld angewiesen, was nur durch rasche Liquidation eines Unternehmens möglich ist. Am Ende des Insolvenzverfahrens findet sich meistens ein arbeitsloser Schuldner, der Verkauf aller Wirtschaftsgüter zu Zerschlagungswerten und keine oder nur eine minimale Quote, die dann an die Insolvenzgläubiger zur Auszahlung gelangt.

Leider wird viel zu oft übersehen, dass man dieses Szenario vermeiden kann, wenn man sich rechtzeitig um die Hilfe eines kompetenten Beraters bemüht und diesen mit ins Boot nimmt. Wird nämlich die bevorstehende Krise rechtzeitig erkannt und frühzeitig gehandelt, so gelingt es in nahezu allen Fällen, das Unternehmen zu sanieren und einen Neustart zu ermöglichen.

Wie das funktioniert, soll kurz erläutert werden:

 

Die neue Insolvenzordnung bietet insolventen Unternehmen mit den Normen der §§ 270 ff. InsO (der sogenannten Eigenverwaltung und dem Schutzschirmverfahren) die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren eigenständig und in eigener Regie abzuwickeln.

Der Schuldner ist quasi sein eigener Insolvenzverwalter, übernimmt dessen Aufgaben und kann sein Unternehmen nach seinen eigenen Vorstellungen sanieren. Im Eigenverwaltungsverfahren verbleibt die Geschäftsführung, die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten und die Verfügungsbefugnis in alle Angelegenheiten beim Schuldner. Der Schuldner repräsentiert also weiterhin die Firma nach außen, was für die Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Kunden sehr von Vorteil ist. Ein Insolvenzverwalter tritt nach außen also nicht in Erscheinung, keiner maßt sich die Führungsstellung an. Der Schuldner steht lediglich unter der Aufsicht eines sogenannten Sachwalters, einem fachkundigen Experten bzw. Fachanwalt für Insolvenzrecht, der jedoch nur die Aufsicht ausübt und weder Entscheidungsbefugnisse noch Vertretungsmacht hat. Er schreitet nur dann ein, wenn der Schuldner seine ihm vorab zugewiesenen Kompetenzen überschreitet und Handlungen vornimmt, die den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufen und letztendlich die von allen erstrebte Unternehmenssanierung torpedieren. Der eigenverwaltende Schuldner muss also selbst das eigene Insolvenzverfahren leiten.

Ein wichtiger Punkt ist zudem, dass der insolvente Unternehmer „seinen“ Sachwalter selbst vorschlagen kann. Dies ist keine Kungelei, sondern bezweckt alleine die Abwicklung des Verfahrens mit dem Zweck der Unternehmenssanierung im Sinne des Schuldners. Denn kein Sachwalter wird dem Schuldner Steine in den Weg legen bzw. seine Handlungen torpedieren, wenn das angedachte Sanierungskonzept vorab eingehend und detailliert mit dem Sachwalter im Sinne des ESUG erörtert wurde. Das sogenannte Schutzschirmverfahren wiederum ist eine besondere Methode der Eigenverwaltung, welches unter bestimmten Voraussetzungen noch besseren Schutz für den Schuldner gewährleistet.

 

Was sind die Vorteile der Eigenverwaltung bzw. des Schutzschirmverfahrens?

Das Eigenverwaltungsverfahren als besondere (Unter)art des Insolvenzverfahrens nach dem ESUG hat einige Vorteile, wovon nur die wichtigsten genannt werden sollen: Zum einen tritt die negative Außenwirkung des Insolvenzverfahrens nicht ein, Lieferanten, Banken und weitere wichtige Geschäftspartner springen nicht ab und kündigen die Geschäftsbeziehungen nicht auf, was bei einem Insolvenzverfahren regelmäßig der Fall ist. Weiterhin ist diese Alternative der Abwicklung meistens günstiger und führt mithin zu wesentlich höheren Quoten für die beteiligten Gläubiger, da weder die Vergütung eines Insolvenzverwalters aus der erwirtschafteten Masse zu bezahlen ist noch unnötige Masseverbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter (oft ein Rechtsanwalt für Insolvenzrecht) begründet werden können. Schließlich können die Gläubiger und der Schuldner die Person des Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren und Schutzschirmverfahren selbst bestimmen und auf diese Weise ein vorher abgestimmtes Sanierungskonzept mit den effektiven gesetzlichen Sanierungsmethoden der Insolvenzordnung in wenigen Monaten umsetzen.

 

Wie kann ich ein Eigenverwaltungsverfahren (ESUG) einleiten?

Zunächst muss Ihnen bewusst sein, dass Sie als Unternehmer zwar in Ihrer Branche versiert sind und wohl auch über wichtiges Know-how dort verfügen. Wenn Sie ein Eigenverwaltungsverfahren durchführen, schlüpfen Sie allerdings selbst in die Rolle des Insolvenzverwalters. Sie müssen also genau so agieren, wie es die Insolvenzordnung vorsieht und müssen die dort normierten Anforderungen gesetzestreu umsetzen, um nicht mit dem Sachwalter in Konflikt zu geraten. Die hierfür erforderliche detaillierte Kenntnis der Insolvenzordnung und deren Nebenschauplätze werden Sie nicht haben. Um ein Eigenverfahren bei Gericht zu beantragen und einzuleiten, müssen Sie vorweisen, dass Sie einen Berater an Ihrer Seite haben, der eben diese detaillierten Kenntnisse in der Restrukturierung, der Betriebswirtschaft und nicht zuletzt auch im Insolvenzrecht darlegen kann. Denn nur mit diesem essentiellen Werkzeug, einem guten Team von Sanierungsspezialisten, wird eine erfolgreiche Sanierung im Eigenverwaltungsverfahren gelingen. Nur dann wird der Insolvenzrichter als Entscheidungsträger einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zustimmen und Ihnen den Weg frei machen. Bevor Sie also überhaupt an eine Eigenverwaltung bzw. ein Schutzschirmverfahren denken, sollten Sie sich zunächst den richtigen Partner mit ins Boot holen, der Sie im Verfahren bei der Geschäftsleitung im Lichte der Insolvenzordnung unterstützt. Ein einziger Fehlgriff, ein einziges Fehlverhalten kann dazu führen, dass das eingeleitete Eigenverwaltungsverfahren durch Einschreiten des aufsichtführenden Sachwalters in ein (normales) Regelinsolvenzverfahren übergeleitet wird. Der sodann bestellte Insolvenzverwalter wird Ihnen recht schnell die Zügel aus der Hand nehmen und das Verfahren nach seinem Gutdünken beenden.

Haben Sie diese Hürde genommen und einen engagierten und vor allem fachkundigen Begleiter gefunden, so ist die Eigenverwaltung an verschiedene weitere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist die Zuverlässigkeit des insolventen Schuldners von essentieller Bedeutung, d.h. Steuern und Sozialabgaben müssen in der Vergangenheit regelmäßig und ohne auffallende Verzögerungen beglichen worden sein. Sodann muss ein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept bereits zumindest in Grundzügen vorliegen oder möglichst schnell erarbeitet werden. Es muss absehbar sein, dass das schuldnerische Unternehmen nach dem im Verfahren der Eigenverwaltung umgesetzten Sanierungskonzeptes (wieder) schwarze Zahlen schreibt.

Haben wir Sie überzeugt? Rufen Sie uns an und vereinbaren einen Termin. Die weiteren Voraussetzungen besprechen wir gerne in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen, zu dem Sie sich ausreichend Zeit nehmen sollten. Wir verfügen über ein großes Netzwerk an Kollegen aus allen Branchen, so dass das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung nach dem ESUG für Sie mit ein wenig Disziplin und unserer Hilfe ein wichtiger Schritt für Ihre Zukunft sein wird.

 

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